Norm
BAG §2 Abs2 litaRechtssatz
Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der §§ 41 Abs 1 Z 4 , 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß § 3 Abs 1 lit c BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine Betriebssperre gemäß § 77 Abs 1 KO in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach § 2 Abs 2 lit a BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftigen Entziehung durch die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs 3 GewO.Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer 4, , 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine Betriebssperre gemäß Paragraph 77, Absatz eins, KO in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftigen Entziehung durch die Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053027Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013