RS OGH 2016/9/27 5Ob549/82, 1Ob765/83, 8Ob607/84, 4Ob113/15v, 1Ob21/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Zielschuldverhältnis stellt keineswegs allein darauf ab, ob das Gesamtausmaß der in Teilen zu erbringenden Leistung bestimmt oder doch objektiv bestimmbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach Absicht der Parteien die Dauer des Rechtsverhältnisses im Vordergrund steht und sich danach die Erfüllung bestimmt, die solange fortzusetzen ist, als das Rechtsverhältnis dauert, oder ob umgekehrt die Leistung bestimmend ist, sodass das Rechtsverhältnis solange währt, als noch Erfüllungsleistungen ausständig sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 549/82
  • 1 Ob 765/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 765/83
    Auch
  • RS0018823">8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle spielt, dass die rechtlichen Interessen der Beteiligten die Heranziehung der einen oder der anderen Grundsätze verlangen. (T1)
    Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150 = MietSlg XXXVI/44
  • RS0018823">4 Ob 113/15v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
    Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)
  • RS0018823">1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten