Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Zielschuldverhältnis stellt keineswegs allein darauf ab, ob das Gesamtausmaß der in Teilen zu erbringenden Leistung bestimmt oder doch objektiv bestimmbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach Absicht der Parteien die Dauer des Rechtsverhältnisses im Vordergrund steht und sich danach die Erfüllung bestimmt, die solange fortzusetzen ist, als das Rechtsverhältnis dauert, oder ob umgekehrt die Leistung bestimmend ist, sodass das Rechtsverhältnis solange währt, als noch Erfüllungsleistungen ausständig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2016