Norm
StPO §126 Abs2 ARechtssatz
Fakultätsgutachten unterliegen nicht den Verlesungsbeschränkungen nach § 252 Abs 1 StPO, sondern sind als Beweismittel eigener Art nach § 252 Abs 2 StPO jedenfalls zu verlesen.Fakultätsgutachten unterliegen nicht den Verlesungsbeschränkungen nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO, sondern sind als Beweismittel eigener Art nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO jedenfalls zu verlesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097487Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008