RS OGH 2023/6/28 4Ob39/83; 8ObA67/08y; 9ObA50/15s; 9ObA66/21b; 9ObA42/23a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

AVRAG §2d
BAG §9 Abs1
  1. AVRAG § 2d heute
  2. AVRAG § 2d gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  3. AVRAG § 2d gültig von 18.03.2006 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  1. BAG § 9 heute
  2. BAG § 9 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2017
  4. BAG § 9 gültig von 10.07.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  5. BAG § 9 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im Paragraph 9, Absatz eins, BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 39/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 39/83
    Veröff: Arb 10244
  • RS0053080">8 ObA 67/08y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 67/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht durch den Lehrherren bejaht. (T1)
    Beisatz: Eine zur Erreichung des Ausbildungsziels führende Eigeninitiative des Lehrlings kann die massive Verletzung der in § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungsverpflichtung nicht rechtfertigen. (T2)
  • RS0053080">9 ObA 50/15s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
    Auch
  • RS0053080">9 ObA 66/21b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 ObA 66/21b
    vgl; Beisatz: or dem Hintergrund des besonderen Ausbildungscharakters eines Lehrverhältnisses und im Hinblick auf die Kosten eines vom BAG und einschlägigen Durchführungsbestimmungen standardisierten Ausbildungsumfanges und einer kollektivvertraglichen Entlohnung des Auszubildenden ist die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unzulässig. (T3)
    Beisatz: Hier: Das Dienstverhältnis der Klägerin hatte den Charakter eines Lehrverhältnisses zum Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz, im Rahmen dessen absolvierte sie die gesetzlich vorgesehene Standardausbildung und wurde zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt entlohnt. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2021/80
  • RS0053080">9 ObA 42/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 42/23a
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Hier: Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz; Kosten der theoretischen Ausbildung. (T5)
    Beisatz: Eine Umgehung der Überwälzung von Ausbildungskosten durch eine vertragliche Vereinbarung kommt nicht in Betracht, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Vereinbarung zu Beginn oder während des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen wurde. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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