Norm
ABGB §904 IIRechtssatz
Einigen sich die Geschäftspartner auf eine spätere Fälligkeit, wird damit auch der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017603Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00547_8200000_001