Norm
BAG §14 Abs2 litdRechtssatz
Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs 1 KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 15 Abs 4 lit d BAG, beendet jedoch nicht das Lehrverhältnis kraft Gesetzes.Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG, beendet jedoch nicht das Lehrverhältnis kraft Gesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052941Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_002