RS OGH 1992/12/16 4Ob31/83, 9ObA297/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1983
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Norm

BAG §14 Abs2 litd
BAG §15 Abs4 litd
KO §77
  1. BAG § 14 heute
  2. BAG § 14 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  3. BAG § 14 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs 1 KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 15 Abs 4 lit d BAG, beendet jedoch nicht das Lehrverhältnis kraft Gesetzes.Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen des Gemeinschuldners ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, KO. Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG, beendet jedoch nicht das Lehrverhältnis kraft Gesetzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052941

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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