RS OGH 1983/4/27 3Ob561/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1983
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Norm

ABGB §92 Abs2 D
EO §382 Z8 litb IVC
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Gelegentliche Entgleisungen oder Kurzschlußhandlungen nicht besonders schwerer Art, die menschlich verständliche Reaktionen auf das Verhalten des anderen Ehegatten darstellen, oder die allgemein gespannte und als quälend empfundene Atmosphäre kurz vor oder während eines Scheidungsverfahrens machen für sich allein das weitere Zusammenleben möglicherweise unzumutbar (und berechtigen daher gemäß § 92 Abs 2 ABGB, gesondert Wohnung zu nehmen), aber nicht unerträglich.Gelegentliche Entgleisungen oder Kurzschlußhandlungen nicht besonders schwerer Art, die menschlich verständliche Reaktionen auf das Verhalten des anderen Ehegatten darstellen, oder die allgemein gespannte und als quälend empfundene Atmosphäre kurz vor oder während eines Scheidungsverfahrens machen für sich allein das weitere Zusammenleben möglicherweise unzumutbar (und berechtigen daher gemäß Paragraph 92, Absatz 2, ABGB, gesondert Wohnung zu nehmen), aber nicht unerträglich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 561/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 561/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005971

Dokumentnummer

JJR_19830427_OGH0002_0030OB00561_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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