RS OGH 1983/4/27 3Ob23/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1983
beobachten
merken

Norm

EO §353 IA
EO §353 IIA
EO §353 VB

Rechtssatz

Lautet der Exekutionstitel nicht auf Vornahme von Arbeiten "durch befugte Professionisten", sondern ausdrücklich auf die Vornahme von Arbeiten durch eine ganz bestimmte Firma, so kann letztere Variante zur erteren ein Mehr oder ein Weniger bedeuten. Jedoch steht letztere Variante zur ersteren nicht im Verhältnis eines aliud, sondern ist vielmehr im Antrag, die Arbeiten durch irgendwelche befugte Professionisten vornehmen zu lassen, das Minus enthalten, sie durch einen ganz bestimmten befugten Professionisten vornehmen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 23/83
    Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 23/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten