RS OGH 2023/3/15 3Ob28/83; 3Ob128/87; 2Ob223/98b; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 3Ob213/22b

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Veröffentlicht am 27.04.1983
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Norm

EO §10a A
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, kann vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer (nebst sonstiger Abzüge) nicht irgend eine fiktive Lohnsteuer abgezogen werden. Dies gilt in gleicher Weise für Freibeträge, die dem Verpflichteten durch Sonderausgaben bewilligt wurden, wie auch für Freibeträge, die dem Verpflichteten wegen einer außerordentlichen Belastung gewährt werden, da der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumte Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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