Rechtssatz
Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, kann vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer (nebst sonstiger Abzüge) nicht irgend eine fiktive Lohnsteuer abgezogen werden. Dies gilt in gleicher Weise für Freibeträge, die dem Verpflichteten durch Sonderausgaben bewilligt wurden, wie auch für Freibeträge, die dem Verpflichteten wegen einer außerordentlichen Belastung gewährt werden, da der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumte Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023