RS OGH 1983/4/29 2StR563/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1983
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Norm

StGB §154

Rechtssatz

1. Bei Beurteilung der Frage, ob ein "auffallendes Mißverständnis" besteht, sind auch die Gestehungskosten und das besondere Risiko des Kreditgebers (Teilzahlungsbank) zu beachten, soweit sie sich im Rahmen redlicher Geschäftskalkulation halten. Daß die Refinanzierungskosten sowie das Ausfallrisiko der Teilungszahlungsbanken allgemein höher sind als die entsprechenden Unkosten der Universalbanken ist nicht zweifelhaft.

2. "Unerfahrenheit" ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er sich vom Durchschnittsmenschen unterscheidet; sie darf nicht allgemein mit Unkenntnis über die Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden Einzelgeschäfts gleichgesetzt werden. Veröff: GA 1983,412

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103904

Dokumentnummer

JJR_19830429_AUSL000_002STR00563_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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