RS OGH 1983/5/3 5Ob559/83

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Veröffentlicht am 03.05.1983
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Norm

ABGB §1346 C
KO §1

Rechtssatz

Bucht der Gläubiger im Sinne eines Bürgschaftsvertrages vom Konto des Bürgen einen Betrag auf das Konto des Gemeinschuldners, um den dort bestehenden Debetsaldo zu verringern (handelt es sich also nicht um eine Leistung an den Gemeinschuldner, sondern an den Gläubiger), so wird diese Leistung nicht Bestandteil der Konkursmasse.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 559/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032122

Dokumentnummer

JJR_19830503_OGH0002_0050OB00559_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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