Norm
ABGB §1346 CRechtssatz
Bucht der Gläubiger im Sinne eines Bürgschaftsvertrages vom Konto des Bürgen einen Betrag auf das Konto des Gemeinschuldners, um den dort bestehenden Debetsaldo zu verringern (handelt es sich also nicht um eine Leistung an den Gemeinschuldner, sondern an den Gläubiger), so wird diese Leistung nicht Bestandteil der Konkursmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032122Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00559_8300000_001