RS OGH 1983/5/3 5Ob14/83

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Veröffentlicht am 03.05.1983
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Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 WEG 1975 regeln nur die Voraussetzungen der Neuparifizierung (Neufestsetzung der Nutzwerte), nicht aber auch die baurechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen der Änderungen, die zu einer solchen führen, letztere sind vielmehr im § 13 Abs 2 WEG 1975 normiert.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2, 4, Absatz 2, WEG 1975 regeln nur die Voraussetzungen der Neuparifizierung (Neufestsetzung der Nutzwerte), nicht aber auch die baurechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen der Änderungen, die zu einer solchen führen, letztere sind vielmehr im Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 normiert.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 14/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083150

Dokumentnummer

JJR_19830503_OGH0002_0050OB00014_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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