Norm
ABGB §923Rechtssatz
Die Vorführung eines Musters bedeutet zwar grundsätzlich die Zusage von dessen Eigenschaften, dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein vom Muster abweichendes Modell angeboten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018536Dokumentnummer
JJR_19830505_OGH0002_0070OB00790_8200000_002