RS OGH 1983/5/5 4StR121/83, 13Os73/05t, 13Os21/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1983
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Norm

StGB §127 E
StGB §146 E

Rechtssatz

Wer vorgefasster Absicht entsprechend an einer Bedienungstankstelle oder Selbstbedienungstankstelle tankt und wegfährt, ohne zu bezahlen, macht sich in der Regel des Betruges (und nicht des Diebstahls) schuldig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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