Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Die Bestimmung des § 27 DSt darf keine Möglichkeit dafür bieten, mißliebige Organwalter der Standesgerichtsbarkeit durch Erhebung haltloser Vorwürfe nach Belieben auszuschalten. Dies würde Mißbräuchen Tür und Tor öffnen und zur Verschleppung der Disziplinarverfahren führen (so schon Bkd 49/78).Die Bestimmung des Paragraph 27, DSt darf keine Möglichkeit dafür bieten, mißliebige Organwalter der Standesgerichtsbarkeit durch Erhebung haltloser Vorwürfe nach Belieben auszuschalten. Dies würde Mißbräuchen Tür und Tor öffnen und zur Verschleppung der Disziplinarverfahren führen (so schon Bkd 49/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055413Dokumentnummer
JJR_19830508_OGH0002_000BKD00004_8300000_002