RS OGH 1983/5/10 4Ob519/83

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Veröffentlicht am 10.05.1983
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Norm

ABGB §880a A
HGB §128

Rechtssatz

Bei einem Garantievertrag kann jedoch in der bloßen Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses oder das durch diesen Vertrag gesicherten Vertragsverhältnisses durch den Gläubiger eine schlüssige Entlassung des ausscheidenden Gesellschafters aus seiner Haftung selbst dann nicht angenommen werden, wenn eine solche Fortsetzung in Kenntnis des Ausscheidens des Gesellschafters aus der OGH erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 519/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 519/83
    Veröff: RdW 1985,308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016973

Dokumentnummer

JJR_19830510_OGH0002_0040OB00519_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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