Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Bei einem Garantievertrag kann jedoch in der bloßen Fortsetzung dieses Vertragsverhältnisses oder das durch diesen Vertrag gesicherten Vertragsverhältnisses durch den Gläubiger eine schlüssige Entlassung des ausscheidenden Gesellschafters aus seiner Haftung selbst dann nicht angenommen werden, wenn eine solche Fortsetzung in Kenntnis des Ausscheidens des Gesellschafters aus der OGH erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0016973Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00519_8300000_001