Norm
MG idF MRÄG §1 Abs3 Z1 CRechtssatz
Wenn im Zuge einer Instandsetzung mehrere, Wohnzwecken oder Geschäftszwecken dienende Räume zu einem einheitlichen Bestandobjekt zusammengezogen werden, kann dies nicht als "Neuschaffung von Räumen" angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067461Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00549_8300000_003