Norm
ABGB §564Rechtssatz
Erklärungen, die nur zum Ausdruck bringen sollen, wie der Erblasser künftig verfügen werde oder wie er angeblich oder wirklich bereits verfügt habe, sind keine Rechtsgeschäfte von Todes wegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012376Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00621_8300000_001