Norm
ABGB §484Rechtssatz
Das Halten von Reitpferden oder die Umstellung eines bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes auf eine Spezialzucht für Trabrennpferde und das damit jeweils zusammenhängende nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken dienende Reiten mit Reitpferden bedeutet eine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart. Jedes Reiten mit Pferden, das nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken dient, gehört im weitesten Sinn zur Ausübung des Pferde- oder Reitsportes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011765Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00523_8300000_002