Norm
ABGB §1271Rechtssatz
Ein Differenzgeschäft wäre, abgesehen von seiner sonstigen Unwirksamkeit in jedem Fall auch genehmigungspflichtig, auch wenn ein "Schadenersatzanspruch" vorgeschützt würde. Nicht einzelgenehmigungspflichtig wäre ein echtes Warengeschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038654Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00030_8300000_003