Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Ein Schmerzengeld gebührt auch dann, wenn - etwa durch Schläge - bloß Schmerzen verursacht wurden, ohne daß am Körper eine nachteilige Veränderung festgestellt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031530Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00627_8300000_001