RS OGH 1983/5/11 1Ob627/83

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

ABGB §1325 E1

Rechtssatz

Ein Schmerzengeld gebührt auch dann, wenn - etwa durch Schläge - bloß Schmerzen verursacht wurden, ohne daß am Körper eine nachteilige Veränderung festgestellt werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 627/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 627/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0031530

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0010OB00627_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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