TE Vfgh Beschluss 2000/6/13 B2/99

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Asylantrags infolge Klaglosstellung durch Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 19. November 1998 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 7. Juli 1998 ab, mit dem ihr Asylantrag gem. §4 Abs1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden war. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung gem. §86 VerfGG im Schriftsatz vom 2. Feber 2000 mit, daß sie um eine Niederlassungsbewilligung angesucht und damit auch ihren Asylantrag zurückgezogen habe.

In weiterer Folge gab die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Telefax vom 23. März 2000 bekannt, daß der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft", gültig vom 18. Juni 1999 bis 18. Juni 2000, erteilt worden war.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VerfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier infolge der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen war.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 9553/1982).

Diese Entscheidungen wurden gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2.1999

Dokumentnummer

JFT_09999387_99B00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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