Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G5Rechtssatz
Grundsätzlich erscheint die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens bereits mit vollendetem dritten Lebensjahr des Kindes sinnvoll. Da sich Ähnlichkeitsmerkmale auch noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausbilden und bereits vorhandene sich mit zunehmenden Alter ändern können, ist selbst eine Wiederholung der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung bei zunehmenden Alter des Kindes grundsätzlich als tauglicher Wiederaufnahmsgrund anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044479Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00622_8300000_001