RS OGH 1983/5/11 1Ob622/83

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Veröffentlicht am 11.05.1983
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G5

Rechtssatz

Grundsätzlich erscheint die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens bereits mit vollendetem dritten Lebensjahr des Kindes sinnvoll. Da sich Ähnlichkeitsmerkmale auch noch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausbilden und bereits vorhandene sich mit zunehmenden Alter ändern können, ist selbst eine Wiederholung der erbbiologisch - anthropologischen Untersuchung bei zunehmenden Alter des Kindes grundsätzlich als tauglicher Wiederaufnahmsgrund anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 622/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0044479

Dokumentnummer

JJR_19830511_OGH0002_0010OB00622_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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