Norm
EO §36 AbRechtssatz
Beim Verzicht auf die Einhebung (Exekutionsverzicht) eines bescheidmäßig festgesetzten Aufschließungsbeitrages handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Privatrechtes, sondern um eine Hoheitsakt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000825Im RIS seit
11.05.1983Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023