RS OGH 1983/5/18 10Os177/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1983
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Norm

StGB §20
StPO §289
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach § 20 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach Paragraph 20, StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090461

Dokumentnummer

JJR_19830518_OGH0002_0100OS00177_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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