Norm
StGB §20Rechtssatz
Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach § 20 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach Paragraph 20, StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090461Dokumentnummer
JJR_19830518_OGH0002_0100OS00177_8200000_001