RS OGH 2016/2/19 6Ob625/82, 5Ob521/85, 7Ob527/86, 8Ob609/87, 1Ob2035/96p, 7Ob118/02g, 7Ob176/04i, 7O

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Veröffentlicht am 19.05.1983
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Rechtssatz

§ 1432 ABGB ist als Konvalenszenzbestimmung auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall im Hinblick auf den Formzweck der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar. Durch die Übergabe der vermachten Sache werden nämlich nicht sämtliche mit der für letztwillige Anordnungen vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke erreicht.Paragraph 1432, ABGB ist als Konvalenszenzbestimmung auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall im Hinblick auf den Formzweck der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar. Durch die Übergabe der vermachten Sache werden nämlich nicht sämtliche mit der für letztwillige Anordnungen vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke erreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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