Rechtssatz
Auch bei Anwendung des strengeren Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs 2 EKHG muß der Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß sich Kinder von der Aufsichtsperson losreißen und über die Fahrbahn laufen.Auch bei Anwendung des strengeren Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG muß der Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß sich Kinder von der Aufsichtsperson losreißen und über die Fahrbahn laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058223Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0080OB00012_8300000_001