Norm
KFG 1967 §45Rechtssatz
Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu anderen Fahrten als Probefahrten erfüllt nur dann den Tatbestand der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB, wenn das Fahrzeug nicht den materiellen Zulassungsvorschriften gemäß § 37 Abs 2 KFG entspricht.Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu anderen Fahrten als Probefahrten erfüllt nur dann den Tatbestand der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB, wenn das Fahrzeug nicht den materiellen Zulassungsvorschriften gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065893Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0130OS00081_8300000_001