RS OGH 1983/5/25 3Ob526/83, 3Ob629/83, 3Ob530/84, 8Ob165/97s, 7Ob260/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1983
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Norm

ABGB §1299 E
ABGB §1368
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Der Pfandbesteller muß zwar einerseits aus dem Verlangen der Bank, daß er als Dritter für einen Kredit ein Pfand bestelle, noch nicht schließen, daß die Bank dem Kreditnehmer kein Vertrauen entgegenbringe oder daß dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt sei, er durfte aber anderseits nicht erwarten, daß ihn die Bank über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufklären werde oder daß sie diese in einer Weise prüfen werde, daß ihn aus der Pfandbestellung kein Risiko entstehen konnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 526/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 526/83
    Veröff: EvBl 1983/128 S 468 = SZ 56/81
  • 3 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 3 Ob 530/84
    Beisatz: Hier: Bürge (T1) Veröff: EvBl 1984/160 S 663 = SZ 57/70
  • 3 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 629/83
  • 8 Ob 165/97s
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 165/97s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur wenn die Bank erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T2)
  • 7 Ob 260/06w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 260/06w
    Auch; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T3); Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungs-und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026765

Dokumentnummer

JJR_19830525_OGH0002_0030OB00526_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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