RS OGH 1983/5/25 3Ob526/83, 3Ob629/83, 5Ob530/84, 7Ob625/85, 3Ob506/88, 8Ob629/89, 8Ob11/92, 4Ob1687

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1983
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Norm

ABGB §1299 E
ABGB §1346 G
ABGB §1368
KWG 1979 §23

Rechtssatz

So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 526/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 526/83
    Veröff: SZ 56/81 = EvBl 1983/128 S 468
  • 3 Ob 629/83
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 629/83
    Auch
  • 5 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 03.04.1984 5 Ob 530/84
    Beisatz: Nichts anderes gilt für den Bürgen und Zahler. (T1)
    Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663
  • 7 Ob 625/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 625/85
    nur: Bank nicht verpflichtet einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. (T2)
    Beis wie T1
  • 3 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 3 Ob 506/88
    nur T2
  • 8 Ob 629/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 629/89
    nur T2; Beisatz: Nur wenn der Gläubiger erkennt, dass der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht. (T3)
    Veröff: RdW 1990,77 = JBl 1990,523
  • 8 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 11/92
    nur T2; Beisatz: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht, von dessen finanziellen Schwierigkeiten bereits weiß und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. (T4)
    Beis wie T3
    Veröff: ÖBA 1993,61 = RdW 1992,399
  • 4 Ob 1687/95
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1687/95
    nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht. (T5)
  • 8 Ob 2315/96s
    Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 Ob 2315/96s
    Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Naher Angehöriger. (T6)
  • 8 Ob 165/97s
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 165/97s
    nur T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 427/97k
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 427/97k
    Auch
  • 8 Ob 253/99k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 253/99k
    nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/79
  • 6 Ob 291/01i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 291/01i
    nur T2
  • 1 Ob 93/02m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 93/02m
    Beisatz: Lediglich wenn für die Bank erkennbar ist, dass der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorstehe oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde, und die Bank damit rechnen muss, dass diese Umstände dem nahen Angehörigen nicht ebenfalls bekannt seien, hat sie im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung eine entsprechende Aufklärungs- und Warnpflicht zu erfüllen. (T7)
    Beisatz: Der Pfandbesteller darf vor allem auch nicht damit rechnen, die Bank werde in seinem Interesse eine tiefgehende Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners vornehmen und ihn über deren Ergebnis aufklären, sollte eine Pfandbestellung nicht risikolos möglich sein. (T8)
    Beisatz: Die Annahme einer solchen Warnpflicht würde von der Bank verlangen, gegen ihr Geschäfts- und Sicherungsinteresse zu agieren, hat doch die Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten geradezu den Zweck, auch eine nach der derzeitigen Einkommens- und Vermögenslage des Hauptschuldners nicht (vollständig) gesicherte und daher riskante Kreditgewährung zu ermöglichen. (T9)
  • 9 Ob 85/02v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v
    nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann. (T10)
    Veröff: SZ 2002/80
  • 9 Ob 80/03k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 80/03k
    Vgl auch
  • 8 Ob 81/03z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 81/03z
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10
  • 6 Ob 32/04f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 32/04f
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 260/06w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 260/06w
    Auch; Beisatz: Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss. (T11) Beisatz: Kann ein Projekt nicht ausfinanziert werden, so ist dessen Scheitern im Hinblick auf die fehlenden Eigenmittel, die dies ausgleichen könnten, absehbar und im Sinne der Judikatur auch unmittelbar bevorstehend. In einem solchen Fall treffen nämlich die Bank Aufklärungspflichten und Warnpflichten, auch wenn sie im Allgemeinen zu keiner tiefgreifenden Prüfung der Realisierbarkeit des vom Hauptschuldner geplanten Projektes verpflichtet ist. (T12)
  • 7 Ob 169/07i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 169/07i
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T13)
  • 4 Ob 254/14b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 40/16z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 40/16z
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen wusste die Pfandbestellerin über die finanzielle Lage des Unternehmens ihres Ehemanns ohnehin genau Bescheid. Ferner steht fest, dass sie die Haftung auch übernommen hätte, wenn sie von der Bank über die unzureichende Bonität ihres Ehemanns und das erhöhte Risiko ihrer Inanspruchnahme belehrt worden wäre. (T14)
  • 7 Ob 176/16g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 176/16g
    Auch
  • 4 Ob 164/18y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 164/18y
    Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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