Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Daß auch ein besonderer Sachwalter nach § 22 JWG immer zu entheben wäre, wenn ein Fall der Vorschußgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 UVG vorliegt und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag (§ 9 Abs 3, 2.Satz UVG), ist weder den Bestimmungen des JWG noch dem UVG zu entnehmen.Daß auch ein besonderer Sachwalter nach Paragraph 22, JWG immer zu entheben wäre, wenn ein Fall der Vorschußgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 UVG vorliegt und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag (Paragraph 9, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, UVG), ist weder den Bestimmungen des JWG noch dem UVG zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086620Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00539_8300000_001