RS OGH 1984/6/5 11Os1/83, 13Os118/83, 9Os38/84

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Veröffentlicht am 25.05.1983
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Rechtssatz

Im Falle eintätigen Zusammentreffens sind bei Eintritt des Todes oder einer schweren Verletzung des Opfers nicht auch die Qualifikation nach den jeweils zweiten Absätzen des §§ 203 und 207 heranzuziehen.Im Falle eintätigen Zusammentreffens sind bei Eintritt des Todes oder einer schweren Verletzung des Opfers nicht auch die Qualifikation nach den jeweils zweiten Absätzen des Paragraphen 203 und 207 heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092152

Dokumentnummer

JJR_19830525_OGH0002_0110OS00001_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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