Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 Ob 62/22s
vgl; Beisatz: Das Insolvenzgericht ist zuständig, eine Entscheidung gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO zu treffen. (T1)
Beisatz: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß
§ 19 Abs 2 IO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers. (T2)
Beisatz: Das Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist hingegen weder zuständig, eine Entscheidung nach
§ 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es – mangels gesetzlicher Grundlage – verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach
§ 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten. (T3)
Beisatz: Ein beim Zivilgericht eingebrachter Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung nach
§ 19 Abs 2 IO des Insolvenzverwalters ist – unabhängig von seiner prozessualen Behandlung durch das Zivilgericht – infolge der zwischen den Parteien hier neben dem Prozessrechtsverhältnis bestehenden insolvenzrechtlichen Sonderbeziehung als Einwendung des Insolvenzverwalters zu werten, dass die Zulässigkeit der Aufrechnung von der vorherigen Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Sicherheitsleistung abhängig sei. (T4)