Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein Subsidiarantrag gegen einen Senatsvorsitzenden des OLG sowie gegen den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie andere Richter eines zum Oberlandesgerichtssprengel gehörenden Gerichtshofs erster Instanz richtet, ist für sich allein nicht geeignet, die volle Unbefangenheit aller Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096701Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0120NS00002_8300000_001