RS OGH 1983/5/26 12Ns2/83, 15Ns26/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1983
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Norm

StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich ein Subsidiarantrag gegen einen Senatsvorsitzenden des OLG sowie gegen den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie andere Richter eines zum Oberlandesgerichtssprengel gehörenden Gerichtshofs erster Instanz richtet, ist für sich allein nicht geeignet, die volle Unbefangenheit aller Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Ns 2/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 12 Ns 2/83
  • 15 Ns 26/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Ns 26/93
    Vgl auch; Beisatz: Privatanklage gegen einen Staatsanwalt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096701

Dokumentnummer

JJR_19830526_OGH0002_0120NS00002_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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