Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, kann keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026694Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_009