Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, kann keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des § 1295 Abs 2 ABGB wäre.Im bloßen Abschluß einer Vereinbarung, nach welcher der Arbeitnehmer das Risiko einer zufälligen Beschädigung seines - im Interesse des Arbeitgebers verwendeten - Kraftfahrzeuges selbst zu tragen hat, kann keinesfalls eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitnehmers gesehen werden, wie sie Voraussetzung einer Anwendung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0026694Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00035_8200000_009