RS OGH 2009/3/18 5Ob591/83, 1Ob690/89, 7Ob619/90, 8Ob2024/96x, 3Ob183/97a, 6Ob6/98w, 4Ob235/06x, 7Ob

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Rechtssatz

Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen; der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, die jedoch im Prozess nicht bindend sind, sodass im Prozess weitere Beweise angeboten werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012663

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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