Norm
EheG §88Rechtssatz
Eine von der ÖBB mitfinanzierte Mietwohnung, bei der das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB Kündigungsgrund ist, ist eine Dienstwohnung im Sinne des § 88 Abs 1 EheG.Eine von der ÖBB mitfinanzierte Mietwohnung, bei der das Ausscheiden des Mieters aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB Kündigungsgrund ist, ist eine Dienstwohnung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, EheG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitswohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057781Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00552_8300000_001