RS OGH 2011/10/25 5Ob591/83, 1Ob690/89, 3Ob183/97a, 4Ob235/06x, 3Ob175/08v, 6Ob204/09g, 9Ob83/10m

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Veröffentlicht am 31.05.1983
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Rechtssatz

Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - §§ 98 f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen.Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - Paragraphen 98, f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012654

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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