Norm
B-VG Art11 Abs2Rechtssatz
Art 13 VEG ist eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Art 11 Abs 2 B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach § 20 Abs 4 Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden.Artikel 13, VEG ist eine Verfahrensbestimmung im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG er ist daher auf auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nicht anders anordnen, anzuwenden. Über Anträge nach Paragraph 20, Absatz 4, Sbg ROG hat demnach das Gericht in außstrVerf unter Anwendung der Vorschriften des EisbEG zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045938Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00611_8300000_001