Norm
MRG §30 Abs2 Z4 ARechtssatz
Auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung ist nur § 30 Abs 2 Z 4 MRG als die hiefür getroffene speziellere Regelung anzuwenden und nicht § 30 Abs 2 Z 6 MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist.Auf den Fall der Weitergabe einer Wohnung ist nur Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG als die hiefür getroffene speziellere Regelung anzuwenden und nicht Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, der als Abhilfe gegen das Horten mehrerer Wohnungen durch den Mieter gedacht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070500Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024