RS OGH 1983/6/8 3Ob69/83, 2Ob542/83, 4Ob22/84, 4Ob502/85, 9ObA89/89, 3Ob40/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1983
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Norm

EO §7 Bc
EO §54
EO §301

Rechtssatz

Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. Führen deshalb Heller-Berger-Stix 2125 aus, die Berichtigung des Namens des Drittschuldners in einer bereits ergangenen Exekutionsbewilligung sei unzulässig, kann dies nur so verstanden werden, daß eine Berichtigung dann unzulässig ist, wenn Zweifel an der Identität des Drittschuldners bestehen. Die Richtigstellung der nur in einem Buchstaben unkorrekten Schreibweise der Firma des Drittschuldners (Astro - Astra) ist deshalb in Wahrheit nicht als "Berichtigung" des Namens des Drittschuldners anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 69/83
  • 2 Ob 542/83
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 542/83
    Auch
  • 4 Ob 22/84
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 22/84
    Auch; JBl 1985,180
  • 4 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
    Auch; nur: Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. (T1)
  • 9 ObA 89/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 89/89
    Vgl; Beisatz: § 49 ASGG (T2)
  • 3 Ob 40/04k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 40/04k
    Auch; nur: Bei der Forderungsexekution ist auch der Drittschuldner genau anzugeben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000686

Dokumentnummer

JJR_19830608_OGH0002_0030OB00069_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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