Norm
ASVG §98aRechtssatz
Der Hilflosenzuschuß ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 98 a Abs 3 ASVG jeder Pfändung entzogen und scheidet daher infolge der nach § 98 a Abs 1 ASVG entsprechend anzuwendenen Vorschrift des § 7 Z 1 LPfG bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens aus. Unpfändbare Bezugsteile sind daher bei Berechnung des Freibetrages nicht einzubeziehen.Der Hilflosenzuschuß ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 98, a Absatz 3, ASVG jeder Pfändung entzogen und scheidet daher infolge der nach Paragraph 98, a Absatz eins, ASVG entsprechend anzuwendenen Vorschrift des Paragraph 7, Ziffer eins, LPfG bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens aus. Unpfändbare Bezugsteile sind daher bei Berechnung des Freibetrages nicht einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066510Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00077_8300000_003