Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Während der Aufführung eines (Neubaues) Baues ist die Rechtsstellung eines in Ansehung des Grundstückes handelnd auftretenden Gebäudeverwalters keineswegs in typischer Weise eindeutig bestimmbar. Es stellte keine bloß entfernte Denkmöglichkeit, sondern eine real zu bedenkende Fallgestaltung dar, daß ein Gebäudeverwalter - der in seiner Geschäftsstampiglie auch den Zusatz "Realitäten - Hypotheken" führt - als der für die Herstellung des Baues eigenverantwortliche Wohnungseigentumsorganisator auftritt, den Bau also als Bauherr im eigenen Unternehmerrisiko betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019645Dokumentnummer
JJR_19830609_OGH0002_0060OB00674_8300000_001