RS OGH 1983/6/9 6Ob674/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1983
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Norm

ABGB §1017
ABGB §1029 A2

Rechtssatz

Während der Aufführung eines (Neubaues) Baues ist die Rechtsstellung eines in Ansehung des Grundstückes handelnd auftretenden Gebäudeverwalters keineswegs in typischer Weise eindeutig bestimmbar. Es stellte keine bloß entfernte Denkmöglichkeit, sondern eine real zu bedenkende Fallgestaltung dar, daß ein Gebäudeverwalter - der in seiner Geschäftsstampiglie auch den Zusatz "Realitäten - Hypotheken" führt - als der für die Herstellung des Baues eigenverantwortliche Wohnungseigentumsorganisator auftritt, den Bau also als Bauherr im eigenen Unternehmerrisiko betreibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 674/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 6 Ob 674/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019645

Dokumentnummer

JJR_19830609_OGH0002_0060OB00674_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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