RS OGH 1983/6/9 8Ob503/83

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Veröffentlicht am 09.06.1983
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

§ 94 Abs 2 2. Satz ABGB normiert einen Verwirkungstatbestand nur bezüglich des Unterhaltsanspruches aus der früheren Haushaltsführung. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach dieser Gesetzesstelle wird zu bejahren sein, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Bezüglich der Verwirkung des Unterhaltsanspruches in anderen Fällen wird im § 94 ABGB ( in der Fassung BGBl 1975/412 ) nichts ausgeführt. Es besteht daher diesbezüglich kein Anlaß, von der bisherigen Judikatur zu dieser Frage abzugehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 503/83
    Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 503/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009721

Dokumentnummer

JJR_19830609_OGH0002_0080OB00503_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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