RS OGH 1990/10/10 4Ob51/82, 9ObA223/90

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 4 BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 ArbVG) geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (Paragraph 54, ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (Paragraph 59, ArbVG) geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051012

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00051_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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