RS OGH 1983/6/14 5Ob603/83, 5Ob271/00i

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

ABGB §479

Rechtssatz

Eine Scheindienstbarkeit liegt vor, wenn servitutsähnliche Nutzungen mit dem Vorbehalt einer Widerrufsmöglichkeit oder der späteren Einschränkung des Rechtes eingeräumt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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