Norm
ABGB §479Rechtssatz
Eine Scheindienstbarkeit liegt vor, wenn servitutsähnliche Nutzungen mit dem Vorbehalt einer Widerrufsmöglichkeit oder der späteren Einschränkung des Rechtes eingeräumt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2013