Norm
ABGB §1090 IIfRechtssatz
Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des § 1106 ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020778Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0050OB00663_8200000_001