RS OGH 1983/6/14 4Ob65/83

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Veröffentlicht am 14.06.1983
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Norm

AngG §27 Z4 E4a
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung rechtfertigt eine Entlassung in aller Regel schon deshalb nicht, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG erfüllt.Die bloße Ankündigung einer Pflichtenvernachlässigung rechtfertigt eine Entlassung in aller Regel schon deshalb nicht, weil selbst eine bereits begangene Pflichtenvernachlässigung nur unter der Voraussetzung der Beharrlichkeit den Entlassungstatbestand des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 65/83
    Veröff: RdW 1984,116

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorankündigung, Verweigerung, Weigerung, Dienstleistung, Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029441

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0040OB00065_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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