RS OGH 1983/6/15 3Ob72/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §375 Abs2
  1. EO § 375 heute
  2. EO § 375 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 375 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 375 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im § 375 Abs 2 EO ist nur von einer "Hinweisung" auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit abhängt, die Rede, nicht von einer alle denkbaren Fällen genau erfassenden Umschreibung.Im Paragraph 375, Absatz 2, EO ist nur von einer "Hinweisung" auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit abhängt, die Rede, nicht von einer alle denkbaren Fällen genau erfassenden Umschreibung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004932

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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