RS OGH 1983/6/15 3Ob50/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §1 Z5 IIE
ZPO §204 B

Rechtssatz

Der Vergleich kann im Prozeß mit absoluten Anwaltszwang die prozeßbeendende Wirkung nur erreichen, wenn er unter Mitwirkung von Rechtsanwälten abgeschlossen wurde. Ein gerichtlicher Vergleich, mag er auch im übrigen formgültig protokolliert worden sein, der Prozeßendigung nicht bewirken konnte, ist daher auch für eine Exekutionsführung nicht geeignet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
    SZ 56/98 = EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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